IMPRESSUM

 

Fichtner Fotodesign

Mario Fichtner

Göttnerstraße 6

D-84424 Isen

 

 

Ust.-IDNr.: DE295749183

 

 

Telefon: (+49) 8083-9078427

Mobil   : (+49) 160-1831433

FAX      : 0322-21209297

E-Mail  : fotomarf@gmx.de

WEB     : www.fichtner-fotografie.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Fichtner Fotodesign

 

 

 

 

 

1      Geltung der Geschäftsbedingungen

 

1.1   Die Produktion von Bildern, Grafiken, Videos (im folgenden als Medien bezeichnet), Webpräsenzen und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

 

1.2   Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotodesigner ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

 

2      Produktionsaufträge

 

2.1   Kostenvoranschläge des Fotodesigners sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht, der Fotodesigner nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist.

 

2.2   Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat dem Fotodesigner von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

 

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotodesigner die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

 

2.3   Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotodesigner bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

 

2.4   Der Fotodesigner wählt die Medien aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 3.4) nur an den Medien eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 

2.5   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Medien innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotodesigner zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Medien die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Medien in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

 

 

3      Produktionshonorar und Nebenkosten

 

3.1   Wird die für die Produktionsarbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotodesigner nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotodesigner auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

 

3.2   Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotodesigner im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).

 

3.3   Das Produktionshonorar ist zu 30% bei Auftragserteilung, die Restsumme bei Ablieferung der Medien, fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotodesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

 

3.4   Schriftlich vereinbarte Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

 

3.5   Die Anfertigung von Medien sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Fotodesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Fotodesigners Sonder- und/oder Mehrleistungen des Fotodesigners, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht.

 

 

 

4      Anforderung von Archivbildern

 

4.1   Medien die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotodesigners anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotodesigner zur Verfügung gestellte Datenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Daten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

 

4.2   Mit der Überlassung der Medien zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotodesigners.

 

4.3   Die Verwendung der Medien als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotodesigner – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layout Honorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

 

4.4   Für die Zusammenstellung der Medienauswahl kann der Fotodesigner eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

 

 4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Medienmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotodesigner neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild/Grafik, wobei für das einzelne Medium ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Mediums vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotodesigner durch die verspätete Rückgabe der Medien kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

 

 

 

5      Nutzungsrechte

 

5.1   Der Auftraggeber erwirbt an den Medien nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotodesigner berechtigt, die Medien im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

 

5.2   Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotodesigners.

 

5.3   Eine Nutzung der Medien ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Wiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotodesigners. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

 

5.4   Bei jeder Veröffentlichung der Medien ist der Fotodesigner als Urheber zu benennen. Die Benennung muss am Medium erfolgen.

 

5.5   Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Medien zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG.

 

 

 

6      Digitale Bildverarbeitung

 

6.1   Die Digitalisierung analoger Bilder/Grafiken und die Weitergabe von digitalen Bildern/Grafiken im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern sind nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

 

6.2   Mediendaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Mediendaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotodesigner und dem Auftraggeber.

 

6.3   Bei der digitalen Erfassung der Medien muss der Name des Fotodesigners mit den Mediendaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Mediendaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotodesigner jederzeit als Urheber der Medien identifiziert werden kann.

 

 

 

7      Haftung und Schadensersatz

 

7.1   Der Fotodesigner haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotodesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

 

7.2   Der Fotodesigner übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Medien. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

 

7.3   Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotodesigners oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotodesigners oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotodesigners oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

7.4   Die Zusendung und Rücksendung von analogen wie auch digitalen Medien erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7.5   Gehen analoge Medien im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Medien in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotodesigner ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 300 € für jedes Original und von 150 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotodesigner vorbehalten.

 

7.6   Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Mediums ist der Fotodesigner berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild/Grafik und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

 

7.7   Unterbleibt bei einer Veröffentlichung von Medien die Benennung des Fotodesigners  (Ziffer 5.4)  oder wird der Name des Fotodesigners mit dem digitalen Medium nicht dauerhaft verknüpft  (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 150 € pro Bild/Grafik und Einzelfall. Dem Fotodesigner bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

 

 

 

8      Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe

 

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotodesigner eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

 

 

9      Statut und Gerichtsstand

 

9.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

9.2   Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotodesigners als Gerichtsstand vereinbart.